ESRS, CSRD: Ein Update aus den regulierungsbehörden

 

Die EU-Kommission hat die finalen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) Set 1 veröffentlicht! Damit ist die delegierte Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU mit zwei Anhängen offiziell verabschiedet. Große und börsennotierte Unternehmen müssen nun regelmäßig über ihre sozialen und ökologischen Risiken und Auswirkungen auf Menschen und Umwelt berichten. Mehr als 15.000 deutsche Unternehmen, die von der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) betroffen sind, werden künftig ihre Nachhaltigkeitsleistungen auf Basis der ESRS transparent machen. Darüber hinaus enthält dieser erste delegierte Rechtsakt sektorübergreifende Standards und Offenlegungsanforderungen für Umwelt, Soziales und Unternehmensführung.

 

 

In diesem delegierten Rechtsakt, welcher sich auf Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 1 der Rechnungslegungsrichtlinie stützt, werden die ersten europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt (European Sustainability Reporting Standards, ESRS). Diese erweitern die Vorgaben nach den Artikeln 19a und 29a der Rechnungslegungsrichtlinie.

 

Dies bedeutet konkret, dass nun viele Unternehmen erstmalig verpflichtend sein werden, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen, sowie detaillierte Anforderungen auf Unternehmen zukommen, welche bereits eine Erklärung oder einen freiwilligen Nachhaltigkeitsbericht abgeben. Diese neuen Anforderungen dürfen im Berichterstattungsprozess nicht unterschätzt werden. Für die ersten Unternehmen werden die neuen Standards bereits ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend sein, sofern EU-Parlament und Europäischer Rat keine Einwände erheben.

 

 

Timeline esrs

Bild: Website KPMG

 

Im November 2022 hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) der EU-Kommission den ersten Entwurf der ESRS übergeben, bei der sich jedoch Bedenken Dritter bezüglich Interoperabilität mit internationalen Standards, mangelnder Klarheit grundlegender Konzepte und des Umfangs der geforderten Daten ergaben.

 

Diese Version wurde von der EU-Kommission überarbeitet und im Juni 2023 veröffentlicht, mit der Möglichkeit vier Wochen lang öffentliches Feedback einzuholen. Am 31. Juli 2023 wurden die finalen Delegierten Versionen veröffentlicht, die folgende Änderungen gegenüber dem ersten EFRAG Entwurf enthalten:

  • Verpflichtend sind nur die Angaben zur Allgemeinen Offenlegung. Themenspezifische Angabepflichten sind von der Bewertung der Wesentlichkeit durch das Unternehmen abhängig. Durch die Ablehnung verpflichtender Angaben und die damit einhergehende Ausrichtung nach Wesentlichkeit gewinnt die Wesentlichkeitsanalyse enorm an Bedeutung. Festzuhalten ist jedoch, dass Punkte, die als nicht wesentlich eingestuft werden, in einer ausdrücklichen Erklärung erläutert werden müssen.
  • Es gibt Angaben, auf die im ersten Berichtsjahr verzichtet werden können, z.B. die Angaben zu den erwarteten finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit umweltbezogenen Risiken. Für Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten gibt es in den ersten ein bzw. zwei Berichtsjahren weitere Ausnahmen. Beispielsweise in ESRS E4 und S2 bis S4.
  • Um die Arbeit globaler Standardsetzungsinitiativen zu berücksichtigen, wurde in Zusammenarbeit mit dem International Sustainability Standards Board (ISSB) und der Global Reporting Initiative (GRI) die Interoperabilität der Standards verbessert. Ein Augenmerk lag hier vor allem auf einer Vereinbarkeit der unterschiedlichen Definitionen der finanziellen Wesentlichkeit und weiterer Schlüsseldefinitionen der ESRS und den ISSB-Standards. Trotzdem müssen bei der Anwendung beider Standards unbedingt Lücken geprüft werden.

Folgende Themen werden adressiert:

 

Anhang I

  • Bereichsübergreifende Standards:

          ESRS 1 Allgemeine Anforderungen

          ESRS 2 Allgemeine Angaben

 

  • Standards in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance:

          ESRS E1 Klimawandel

          ESRS E2 Umweltverschmutzung

          ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen

         ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme

          ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

          ESRS S1 Eigene Belegschaft

          ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette

          ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften

          ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer

          ESRS G1 Unternehmenspolitik

 

Anhang II

enthält die Liste der Akronyme und das Glossar mit den Definitionen, die im Zuge der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verwenden sind.

 

Die Einführung des ESRS ist ein wichtiger Schritt in Richtung nachhaltige EU-Wirtschaft und stellt Unternehmen dabei vor neue Herausforderungen. Weitere Informationen zu den European Sustainability Reporting Standards und alle Dokumente zum Download finden Sie hier.